Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Kruse GmbH – Immobilen-Management, Hausmeisterdienste

§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsbeziehung zwischen der Kruse GmbH und dem Kunden in Form von natürlichen und juristischen Personen geltend ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend AGB – auf in ihrer zum Zeitpunkt des Beginns des geschäftlichen Kontakts jeweils gültigen Fassung.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Auftragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und ausdrücklich widersprochen. 

§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen der Kruse GmbH kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

§ 3 Kosten

  1. In unseren Preisen ist die in jeweils gesetzlicher Höhe geltende Umsatzsteuer enthalten.

  2. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.

  3. Verzugszinsen werden ab Fälligkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Gegenansprüche des Kunden berechtigen zur Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur, wenn sie unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

§ 6 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

  2. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

  3. Mängelrügen sind unverzügliche durch den Kunden anzuzeigen.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Sie reduziert sich auf 1 Jahr ab Gefahrübergang, soweit es sich bei der Lieferung um eine gebrauchte Sache handelt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 7 Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die wir dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 8 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an einem streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen uns und einem Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Kunden, z.B. im Rahmen eines Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnten, können Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. kontaktieren:
    Allg. Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. 
    Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein 
    Telefon: 07851 7957940 
    Fax:07851/795 79 41.
    mail@verbraucher-schlichter.de

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

AGB, Stand August 2022

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Kruse GmbH – Abbruch und Transport

§ 1 Allgemeines
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Kruse GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Regelungen gelten nur, wenn diese in gesonderten Vereinbarungen gegengezeichnet sind.

§ 2 Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und gelten jeweils vorbehaltlich der technischen und rechtlichen Realisierung. Inhalte, Angaben und Unterlagen, die im Angebot als Grundlagen erwähnt sind, bzw. als Bestandteile zum Angebot gelten, sind grundsätzlich für die Parteien bindend. Risiken, welche aus falschen und unvollständigen Inhalten, Angaben und Unterlagen ergehen können, gehen ausschließlich zu Lasten der Vertragspartner/Kunden. In Angeboten und zwischen Parteien zustande gekommenen Verträgen angegebene Mengen werden nach tatsächlichen Einheiten Schluss abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß bzw. nach abgefahrener Masse. Eventuell durch unerwartet andere Bodenbeschaffenheit anfallende Mehraufwendungen bei Erdaushub und Erdabfuhr werden nach Mengen gesondert berechnet. Für Angebote der Kruse GmbH gilt eine beschränkte Bindefrist, innerhalb derer das Angebot angenommen werden kann. Diese beträgt einen Monat ab dem Erstellungsdatum.

§ 3 Leistungen
Erforderliche Pläne und Vermessungsarbeiten werden bauseits zu Lasten des Vertragspartners ausgeführt. Pläne insbesondere solche über Ver-und Entsorgungsleitungen werden bauseits vor Beginn zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner/Kunde versichert der Kruse GmbH ausdrücklich, dass alle zur Durchführung/Abwicklung der Leistungen notwendigen Informationen insbesondere behördliche und rechtsverbindliche Anordnungen o. Ä. zur Verfügung gestellt worden sind. Risiken, Ersatzansprüche Dritter und gegebenenfalls Folgekosten aller Art, die aus einem möglichen Vorbehalt dieser Informationen abgeleitet werden können, gehen ausschließlich zu Lasten der Vertragspartner/Kunden. Dies gilt insbesondere, wenn Behörden oder private Dritte eine anderweitige Entsorgung/Verwertung fordern, weil das Material vom Auftraggeber falsch oder unvollständig deklariert wurde. Abfälle und Reststoffe bleiben bis zu ihrer endgültigen Entsorgung und vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftraggebers bzw. Abfallerzeugers. Die Verjährungsfrist für diesen Freistellungsanspruch beträgt 5 Jahre, soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist nicht vorgeschrieben ist. Weiterhin ist der Vertragspartner/Kunde verpflichtet, die Kruse GmbH über alle Veränderungen des jeweiligen Sachstandes, welche die Durchführung/Abwicklung der Leistung beeinflussen können, unverzüglich zu informieren.
Das Eigentum an zu entsorgenden Materialien verbleibt bei dem Vertragspartner. Erforderliche Genehmigungen sind bauseits einzuholen und der Kruse GmbH vor Baubeginn zur Verfügung zu stellen. Sollte es zu Einstellungen, Verzögerungen und/oder Aussetzungen der Leistungen der Kruse GmbH insbesondere durch behördliche Anordnungen oder Einsprüche Dritter kommen, ist die Kruse GmbH von allen Ersatzforderungen und Schadenersatzforderungen freigestellt. Weitgehend behält sich die Kruse GmbH das Recht vor, Aufträge abzulehnen, bzw. die weitere Durchführung/Abwicklung auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beauftragung bzw. der Verdacht besteht, dass es aufgrund ihrer Tätigkeit zu einer Ordnungswidrigkeit bzw. zu einer sonstigen rechtlichen Beanstandung kommen kann.
Es wird bauseits dafür Sorge getragen, dass das Anfahren der Baustelle mit schweren Fahrzeugen und schwerem Gerät gesichert ist. Schäden, die an Wegen, Gebäuden und Einfriedungen entstehen, gehen nicht zu Lasten der Kruse GmbH.
Die Kruse GmbH behält sich das Recht vor, sich zur Auftragserfüllung Dritter zu bedienen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung/Abwicklung von Aufträgen und erfolgt unter Berücksichtigung Ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Für sämtliche Leistungen der Kruse GmbH wird – soweit rechtlich möglich – ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dies gilt auch für das so genannte geistige Gut. Der Vertragspartner/Kunde kann erst nach vollständiger Begleichung der Forderung der Kruse GmbH hierüber frei verfügen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen der Kruse GmbH sind, sofern nicht anders vereinbart, 5 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Beanstandungen aller Art an den Leistungen der Kruse GmbH berechtigen grundsätzlich nicht zur Verlängerung des Zahlungsziels. Bei Überweisungen und der Entgegennahme von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der Kruse GmbH endgültig gutgeschrieben worden ist. Der Vertragspartner/Kunde ist zur Aufrechnung von Gegenforderungen nur dann berechtigt, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Kommt nach Ratenzahlungsvereinbarungen der Vertragspartner/Kunde schuldhaft in Zahlungsverzug, so ist die Kruse GmbH befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn und soweit Kruse GmbH seine Leistung erbracht hat oder der Vertragspartner vorleistungsverpflichtet ist.
Falls die Kruse GmbH wider Erwarten als Schuldner der Umsatzsteuer in Anspruch genommen wird, ist die Kruse GmbH berechtigt die Umsatzsteuer aus den erbrachten Leistungen nachzuberechnen.
Angebot und Rechnungen werden grundsätzlich online übermittelt und müssen vom Auftraggeber entsprechend seiner für ihn geltenden Aufbewahrungspflichten digital aufbewahrt werden. Eine Rechnung per Briefpost ist grundsätzlich möglich, muss jedoch vom Auftraggeber gesondert gefordert werden.

§ 6 Haftung für Schäden
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Datenschutz
Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes setzt die Kruse GmbH den Vertragspartner/Kunden davon in Kenntnis, dass die zur Leistungserbringung benötigten Daten gespeichert werden und erst auf Verlangen des Kunden/Vertragspartners nach Abschluss der Arbeiten gelöscht werden.

§ 8 Rechtswahl – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten, ist für beide ausschließlich das Amtsgericht Schwarzenbek, soweit die Parteien berechtigt sind, hierüber eine Vereinbarung zu treffen. Anderenfalls bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorbezeichneten AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Sollte aufgrund falscher oder fehlender Analysen die Kruse GmbH von der Annahmestelle in Regress genommen werden, ist die Kruse GmbH berechtigt, sich bei dem Auftraggeber entsprechend schadlos zu halten.

AGB, Stand August 2022

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Kruse GmbH – Garten-und Landschaftsbau, Zaunbau

§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma Kruse GmbH, Garten- & Landschaftsbau.
Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen. Diese bedürfen zu ihrer Einbeziehung in den Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung der Kruse GmbH. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Angebote
Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Das Angebot wandelt sich durch die Unterschrift des Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in dem Angebot bzw. Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Preise werden im Angebot exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Nettopreise ausgewiesen. Die Mehrwertsteuer wird am Ende des Angebots hinzugefügt. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge zum Angebot bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt.

§ 3 Ausführung
Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Der Auftraggeber hat der Firma Kruse GmbH die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftraggeber. Der Verlauf von Versorgungsleistungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig. Für Verzögerungen durch Dritte (z.B. Materiallieferungen) übernimmt die Firma Kruse GmbH keine Haftung. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt erforderlich, bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt erforderliche, bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung von mehr als 15% der Angebotssumme bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung der Maßnahme genehmigen. Nur nach erfolgter Genehmigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mehrkosten zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber wegen diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall sind die bis dahin geleisteten Arbeiten entsprechend zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% steht dem Auftraggeber eine Sonderkündigungsrecht nicht zu. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mehrkosten innerhalb dieses Rahmens zu übernehmen. Die Ausführung der Arbeiten des Gartens,- und Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem, aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil C) „Allgemeine Technische Vorschriften“ für Bauleistungen festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren. Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Strom, Wasser u.a.) werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt. Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für das Werkzeug, Maschinen sowie Material für den gesamten Zeitraum der Bauleistungen zur Verfügung und übernimmt bei Verlust sowie Diebstahl die Haftung.

§ 4 überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserstellung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen oder Lichtbildern behält sich die Firma Kruse GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen der Vertragsabwicklung und dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn es wird eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt.

§ 5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt im Regelfall nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Die Abrechnung des Materials erfolgt aufgrund von angefangenen Verkaufseinheiten. Eine andere Vergütung muss ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringung ergeben, die vor Angebotsabgabe dem Auftragnehmer nicht bekannt waren. Bei Aufträgen, welche in einer Entfernung von mindestens 50 Km Entfernung (Straßenentfernung) vom Sitz der Firma Kruse GmbH abgewickelt werden, behält sich der Auftragnehmer die Erhebung einer Anfahrtspauschale in Höhe von 0,90 €/km pro Kalendertag vor. Als Sitz der Firma gilt die Röntgenstraße 15a,21493 Schwarzenbek. Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferung berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendung erhoben hat.

§ 6 Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird vom Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der erfolgten Meldung der Fertigstellung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung unterzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B, § 7 trägt. Die Vergütung ist mit der Abnahme ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere tritt Verzug ohne weitere schriftliche Mahnung ein. Ist der Kunde Verbraucher, hat er der Kruse GmbH Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung zu zahlen. Im Übrigen hat der Kunde uns Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Fälligkeit zu zahlen. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderten Lohn- Material- und Vertriebskosten für Leistungen die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Die Kruse GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung oder Voraus- bzw. Abschlagszahlung zur Materialkostendeckung in Höhe von 40% des Auftragsvolumens zu verlangen. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer durch Änderungswünsche des Auftraggebers nach Erteilung des Auftrags entstehen, trägt der Auftraggeber in voller Höhe.

§ 7 Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, das seine Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für alle durch den Auftragnehmer erstellten Gewerke wird eine Garantie von 5 Jahren geleistet, im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust zu vermeiden. Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk in Benutzung, insbesondere ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als abgenommen. Werden Bauwerke vor deren Fertigstellung in Betrieb genommen, so gehen jegliche Gewährleistungsansprüche an uns verloren. Bei Zahlungsverzug kann die Kruse GmbH die Ausführung der Mängelbeseitigung so lange ablehnen, bis die Rechnung durch den Auftraggeber vollständig bezahlt ist. Unter besonderen Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt insbesondere bei Aufbau auf durch Dritten erstelltem Unterbau oder sonstige im Vorfeld erstellten Gewerke, die im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers stehen. Die Gewährleistungseinschränkung wird mit Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind höhere Gewalt (Naturereignisse) oder mutwillige Zerstörung. Für etwaige Mängel leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern Material und Pflanzen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgerechte Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus dem Material oder den Pflanzen. Mutterboden und Humus werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere Nährstoffgehalt und Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer aufgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Sofern der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn dem Auftragnehmer die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode (im Regelfall 1 Jahr) übertragen worden ist. Ausgeschlossen ist dies jedoch, wenn die Schäden auf das Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Faktoren zurückgeführt werden kann. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten ob der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf einer verschuldensabhängigen Haftung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen – Eigentum der Firma Kruse GmbH, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind. Des Weiteren gilt für Gartenpläne und Bemaßungen das alleinige Eigentum der Firma Kruse GmbH, auch nach Auftragsbezahlung, sowie jegliche Bilder die von dem Bauvorhaben gemacht werden, diese dienen insofern zu Werbezwecken und dürfen im Internet Fernsehen, auf Flyern oder jeglichen anderen Werbemitteln ausgestrahlt werden sofern keine Personen, Straßenschilder oder Hausnummern zu erkennen sind.
§ 9 Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden das dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Des Weiteren werden die Stunden für das Aufnehmen ebenfalls berechnet und abzüglich des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen mein Eigentum. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der zweiten Mahnung bezahlt, ist die Firma Kruse GmbH und die Lieferanten berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Auftragnehmers zu betreten.

§ 10 Schriftform
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder Dritte abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 11 Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten (HGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.

§ 12 Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages/ Leistungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Vertragsparteien abgezeichnet wurden.

§ 13 Maße und Toleranzen
Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße gelten die DIN - Toleranzen oder die jeweilige Bearbeitung technisch vorgegebenen Abweichungen. Abweichungen im Bereich der Dicke, Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden.

§ 14 Gewährleistung bei Pflanzen
Eine Garantie bzw. Gewährleistung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt. Das gilt nicht, wenn wir die Pflanze selbst angeliefert und eingesetzt haben, ein laufender Pflegevertrag hinsichtlich der Pflanzen mit dem Kunden besteht und eine Anwuchsgarantie im Rahmen des Pflegevertrages oder sonst individuell vereinbart worden ist. Das gilt für Aufträge über das Aus,- und Nachsaat und das Düngen von Pflanzen entsprechend. Die Firma Kruse GmbH übernimmt keine Gewährleistung für die Pflege sowie Schneidearbeiten und jede weitere Tätigkeit, die mit einer Gartenpflege verbunden sind. Falls Pflanzen etc. nach der Pflege einen Schaden davongetragen haben so muss der Auftraggeber für Ersatz sorgen und kann diesen Ersatz durch Dritte etc. nicht geltend machen. Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen. Die Gewährleistung für Pflanzen beträgt eine Saison, wenn nichts anders vertraglich vereinbart ist. Für mangelnde Pflege der Pflanzen (zu wenig wässern, düngen o.ä.) übernehmen wir keine Haftung.

§ 15 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 16 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen uns und einem Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Kunden, z.B. im Rahmen eines Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnten, können Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. kontaktieren: Allg. Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, mail@verbraucher-schlichter.de, Telefon:07851 79579-40, Fax:07851 79579-41.

AGB, Stand August 2022

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